2. In der Berufung wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe eine komplett isolierte Betrachtung der Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 vorgenommen, ohne jeglichen Einbezug des Mietvertrags vom 1. Juni 2012. Die Vorinstanz habe das bereits vorbestehende Mietverhältnis ausgeblendet und völlig offengelassen, ob es sich bei dem von den Parteien am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Mietvertrag um einen unbefristeten oder befristeten Mietvertrag gehandelt habe (act. 29 Rz 12 und 14).