3.4 kündbar gewesen. Die Parteien hätten jedoch – wie erwähnt – eine Einigung gefunden (act. 28 E. 4.2.1 f. und 4.2.4). 1.5 Nach dem Gesagten hätten die Parteien mit ihren Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 eine Befristung im Sinne einer Maximaldauer von 5 Jahren und einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils kündbar zum Ende eines Monats, vereinbart. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin das Mietverhältnis rechtsgültig per 31. Oktober 2019 kündigen dürfen, womit die Mietzinse für die Monate November und Dezember 2019 nicht geschuldet seien (act. 28 E. 4.2.5 und 4.3).