Dass damit eine unangemessene Lösung gewählt worden sei, stehe nicht fest. Die Beklagte habe denn auch in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2016 bestätigt, dass sie an einer weiterhin guten Zusammenarbeit interessiert sei, und habe damit kundgetan, dass sie eine Vertragsänderung akzeptiere. Ohne ihre Zustimmung hätte sie gewärtigen müssen, dass die Klägerin das Mietobjekt verlasse. Aus objektiver Sicht hätte H.________ in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2016 einen Vorbehalt anbringen müssen, wonach das akzeptierte Kündigungsrecht erst nach Ablauf der verlängerten festen Mietdauer zulässig sei.