eines objektiv neutralen und loyalen Empfängers nur so verstanden werden, dass innerhalb dieser 5 Jahre mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte beim Mietvertrag vom 1. Juni 2012 von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen sei (act. 22 Ziff. 2 ff.), stehe es doch den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit zu, dies zu ändern. Dass damit eine unangemessene Lösung gewählt worden sei, stehe nicht fest.