Darauf habe H.________ – nicht ganz klar und frei von Widersprüchen – unter anderem entgegnet, sie hätte so etwas bei einem bestehenden unbefristeten Vertrag nicht gebilligt. Wenn sie damit einverstanden gewesen wäre, dann hätte sie die Klägerin ja auch innerhalb eines Jahres "rausschmeissen" können, wenn sie jemanden anderes gehabt hätte; "niemand sage zu so etwas ja". Sie habe die Formulierung so verstanden, dass die Klägerin dann genug Zeit gehabt hätte, um sich umzuschauen, wenn sie nach 5 Jahren "raus" gewollt hätte, sie mithin eine längere Frist als die drei [recte: sechs] Monate Kündigungszeit gewollt hätte.