1.4 An der Parteibefragung habe J.________ mit Bezug auf die [im Schreiben vom 21. November 2016 anbegehrte] Kombination der Optionsrechte und der Kündigungsmöglichkeit unter anderem ausgeführt, dass nach Ansicht der Klägerin der Mietvertrag im Jahr 2017 beendet gewesen sei. Sie habe den Vertrag dann nochmals um 5 Jahre verlängern wollen, was ein Teil der Option gewesen sei. Weil aber das Unternehmen gewachsen sei und es gegebenenfalls mehr Platz gebraucht hätte, habe die Klägerin flexibel bleiben und sich ein Kündigungsrecht von einem Jahr "erlauben" wollen.