Im Weiteren seien sich die Parteien grundsätzlich einig, dass bezüglich der Kündigungsmöglichkeit kein tatsächlicher Konsens bestehe, was auch das Beweisverfahren ergeben habe (act. 19 Ziff. 2.1 ff.). Während die Beklagte der Meinung gewesen sei, ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Mindestdauer vereinbart zu haben (act. 19 Ziff. 2.7), sei die Klägerin von einer maximalen Mietdauer ausgegangen, innert welcher sie [mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr] kündigen könne (act. 19 Ziff. 2.6). Mithin habe diesbezüglich eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen (act. 28 E. 4.1 f. und 4.2.3).