7. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 29). In der Berufungsantwort vom 15. Juni 2021 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 33). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: