Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'800.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'800.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'115.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]"