4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aberkennungsbeklagten, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 6.2 In der Klageantwort vom 29. Juni 2020 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (act. 7): 1. Es sei die Aberkennungsklage vom 11. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen.