6.1 Nach der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Verfahren ER 2020 29 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.1), reichte die Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Aberkennungsklage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 23'420.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019, Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________ (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2019 des Betreibungsamtes F.________), nicht besteht.