5.2 Die von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (act. 1/3) hiess die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 3. September 2020 gut (Verfahren BZ 2020 39; act. 21/18). Sie erwog, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass der [mit der Korrespondenz vom 21. November 2016 bzw. 20. Dezember 2016 geänderte] Mietvertrag eine Kündigungsfrist von einem Jahr während der verlängerten befristeten Mietdauer von 5 Jahren vorsehe. Das Mietverhältnis sei somit wirksam per 31. Oktober 2019 gekündigt worden. Seite 5/16