Hingegen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung neu eine Kündigungsmöglichkeit während des befristeten Mietverhältnisses hätte schaffen wollen. Da die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass das Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 geendet habe, sei der Beklagten die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 23'420.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2019 zu erteilen (Verfahren ER 2020 29; act. 1/2a).