3.4 des Mietvertrags insoweit habe abändern wollen, als nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses neu eine Kündigungsfrist von einem Jahr anstatt der bisherigen 6 Monate hätte gelten sollen. Hingegen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung neu eine Kündigungsmöglichkeit während des befristeten Mietverhältnisses hätte schaffen wollen.