Im Entscheid vom 20. April 2020 kam die zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht zum Schluss, die Beklagte habe die Erklärung der Klägerin vom 21. November 2016 so verstehen dürfen, dass die Klägerin ihr eine Verlängerung des Mietvertrags für die feste Dauer von 5 Jahren angeboten habe und die Ziff. 3.4 des Mietvertrags insoweit habe abändern wollen, als nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses neu eine Kündigungsfrist von einem Jahr anstatt der bisherigen 6 Monate hätte gelten sollen.