Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________ keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sachverhalt