{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2016 auf neue Bedingungen (inkl. entsprechender\nKündigungsmodalitäten) für den verlängerten, auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag geeinigt\nhaben, weshalb Ziff. 3.4 des Mietvertrags ohnehin keine Wirkungen mehr entfaltet (vgl. auch\nUrteil des Obergerichts Zug BZ 2020 39 vom 3. September 2020 E. 2.4.6).\n\n5.5 Nach dem Gesagten haben die Parteien mit den Schreiben vom 21. November 2016 und vom\n20. Dezember 2016 – im Sinne eines normativen Konsenses – einen auf 5 Jahre als Maximaldauer echt befristeten Mietvertrag mit vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten vereinbart (vgl.\nauch Urteil des Bundesgerichts 5D_249/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.5). Damit ist die von der\nKlägerin am 26. Oktober 2018 per 31. Oktober 2019 fristgerecht ausgesprochene Kündigung\ngültig und wirksam, womit sie die Mietzinse für die Monate November und Dezember 2019\nnicht schuldet. Dementsprechend hat die Vorinstanz die vorliegende Aberkennungsklage zu\nRecht gutgeheissen.\n\n6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\nZugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.\n\n7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens\nzu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106\nAbs. 1 ZPO).\n\n7.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 23'420.00 rechtfertigt es sich, die\nEntscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2'800.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1\ni.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG).\n\n7.2 Da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der\nVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von\nCHF 23'420.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 4'276.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT).\nZu diesem Honorar kann gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Ziff. 3 AnwT ein\nZuschlag von insgesamt 50 % berechnet werden, was ein Zwischentotal von CHF 6'414.00\nergibt (§ 8 Abs. 2 AnwT). Davon sind für das vorliegende Berufungsverfahren zwei Drittel\n(= CHF 4'276.00) zu berechnen; Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise das\nvolle Grundhonorar zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), sind – unter Berücksichtigung des bereits\ngewährten Zuschlags von 50 % – nicht ersichtlich. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 128.30; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 339.15;\n§ 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'745.00.\nSeite 15/16\n\n8. Der für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht massgebende Streitwert beträgt vorliegend entsprechend den streitig gebliebenen Begehren CHF 23'420.00. Bei einem Streitwert\nvon über CHF 15'000.00 ist in mietrechtlichen Fällen die Beschwerde in Zivilsachen zulässig\n(vgl. Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).\nSeite 16/16\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter,\nvom 31. März 2021 wird bestätigt.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'800.00 wird der Beklagten\nauferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.\n\n3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 4'745.00 (inkl. MWST) zu\nentschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG.\nEine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich,\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der\nBeweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren EV 2020 61)\n- Schlichtungsbehörde Mietrecht (zur Kenntnisnahme)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}