{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli 2004 E. 3.1; Higi, a.a.O., Art. 255 OR N 54;\nBiber, a.a.O., Art. 255 OR N 11; Müller, in: SVIT [Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.\n266-266o OR N 43). Bei unbefristeten Mietverhältnissen macht eine Option auf Verlängerung\nnur dann Sinn, wenn es darum geht, das unbefristete in ein befristetes Mietverhältnis\n\"umzuwandeln\", was regelmässig bei unecht befristeten Mietverhältnissen einem Bedürfnis\nder Parteien entsprechen kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 255 OR N 57 und 66).\n\nDie Parteien können im Verlauf des Mietverhältnisses sodann ein unbefristetes (oder unecht\nbefristetes) mittels vertragsabändernder Abrede in ein befristetes \"umwandeln\", indem sie sich\nauf einen Endtermin einigen (vgl. Biber, a.a.O., Art. 255 OR N 7; Thanei, a.a.O., Rz 24.3.14\ni.V.m. Oeschger/Zahradnik, in: Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], a.a.O.,\nRz 17.3.3.1.4). Streng logisch betrachtet kommt dies dem Abschluss eines neuen Mietvertrags\nzu geänderten Bedingungen gleich (vgl. Higi, a.a.O., Art. 255 OR N 30).\n\n5.2 Vorliegend vereinbarten die Parteien, dass der Mietvertrag nach Ablauf der festen Mietdauer\nvon 5 Jahren ohne Kündigung oder Ausübung der Optionsrechte um eine weitere, feste\nMietdauer von 5 Jahren fortgesetzt wird (vgl. Ziff. 3.2 und 3.3 des Mietvertrags; Urteil des\nObergerichts Solothurn ZKBER.2018.14 vom 5. September 2018 E. II.1.1 und II.2.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre er damit jedoch nicht als unecht befristetes bzw.\nunbefristetes Mietverhältnis, sondern als befristetes Mietverhältnis mit einer festen Mietdauer\nvon 5 Jahren fortgeführt worden, zumal danach keine (erneute) Fortführung vorgesehen war.\nOb unter diesen Gegebenheiten der am 1. Juni 2012 geschlossene (\"ursprüngliche\")\nMietvertrag ein unecht befristeter bzw. unbefristeter Mietvertrag war, ist fraglich, braucht\nvorliegend aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht näher erörtert zu werden.\n\n5.3 Mit der in der Änderungsofferte vom 21. November 2016 erklärten \"Verlängerung des\nMietvertrages um fünf (5) Jahre\" ersuchte die Klägerin – offenbar zur Fixierung des\nMietzinses für diesen Zeitraum (vgl. act. 11 Rz 30.1; act. 19 Ziff. 2.1 und 2.4) – klarerweise\num einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag, wurde darin doch – entgegen der Auffassung\nder Beklagten – eine ausdrückliche Befristung des Vertrags (ohne Fortlaufsklauseln)\nvorgeschlagen (vgl. Hulliger/Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum\nSchweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 255 OR N 2; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug BZ\n2020 39 vom 3. September 2020 E. 2.4.6). Dies deckt sich im Übrigen mit der soeben\ngewonnenen Erkenntnis, wonach der Mietvertrag vom 1. Juni 2012 ohnehin als befristeter\nMietvertrag fortgesetzt worden wäre. Dass die Befristung sodann als Maximaldauer zu\nverstehen war, ergibt sich aus der gleichzeitig von der Klägerin anbegehrten \"Kündigungsfrist\nvon einem (1) Jahr jeweils kündbar zum Ende des Monats\". Entgegen der Auffassung der\nBeklagten kann somit nicht \"bestätigt\" werden, dass sich die abgeänderten\nKündigungsmodalitäten nur auf die Zeit nach Ablauf der neuen Mindestdauer von 5 Jahren\nbezogen haben soll. Die Beklagte verkennt, dass es gar keine neue Mindestdauer von 5\nJahren im Sinne eines unecht befristeten Mietvertrags gab. Ausserdem hat sich die Klägerin\nim Schreiben vom 21. November 2016 einzig auf die Ziff. 3.3 des Mietvertrags bezogen, worin\nes (unter anderem) um die Bedingungen für die verlängerte Mietdauer und damit um\ndiejenigen Bedingungen ging, die dem Mietverhältnis ab dem 1. Juli 2017 zugrunde liegen\nsollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_249/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.5). Die\nKombination der Optionsvarianten 1 und 2 ergibt sich daraus, dass die Klägerin von der\nOptionsvariante 1 die befristete, \"feste Mietdauer von 5 Jahren\" übernahm und entsprechend\nSeite 14/16\n\nder Optionsvariante 2 \"die Bedingungen [insbesondere die Kündigungsmodalitäten] für die\nverlängerte Mietdauer\" festlegen wollte, was die Beklagte nach Treu und Glauben zweifellos\nauch so verstehen musste.\n\n"}