{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Modalitäten der Beendigung des Mietverhältnisses auf\nden Zeitpunkt des Ablaufs der ersten festen Vertragsdauer (30. Juni 2017) seien im Übrigen\nnicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und daher auch nicht entscheidend, hätten\ndoch die Parteien mit den Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016\ndie bis dahin geltenden Modalitäten gemäss Ziff. 3.2 und 3.3 des Mietvertrags vom 1. Juni\n2012 aufgehoben und durch die Regelungen gemäss dem Schreiben der Klägerin vom\n21. November 2016 geändert (act. 33 Rz 8 f., 11, 14 und 17-23).\n\n3.2 Ziff. 3.4 des Mietvertrags habe lediglich den Fall geregelt, in welchem sich die Parteien nicht\ngemäss Optionsvariante 2 bis zum 31. Dezember 2016 über die Verlängerungsbedingungen\neinig geworden wären. Mit der im Schreiben vom 21. November 2016 von der Klägerin\nabgegebenen Offerte und deren Annahme durch die Beklagte habe der in Ziff. 3.4 geregelte\nFall der Nichteinigung nicht mehr eintreten können. Nach Ausübung der Verlängerungsoption\nhabe Ziff. 3.4 des Mietvertrags keine eigenständige Bedeutung mehr gehabt, da im Mietvertrag in Ziff. 3.2 bzw. 3.3 lediglich eine einmalige Verlängerungsoption eingeräumt worden sei.\nEs sei daher nicht ersichtlich, wann und weshalb die Kündigungsfrist von Ziff. 3.4 nach\nVerlängerung des Mietverhältnisses um maximal 5 Jahre noch hätte zur Geltung kommen\nsollen. Entsprechend wäre es auch gänzlich unlogisch, dass die Klägerin eine Verlängerung\ndieser nicht mehr notwendigen Kündigungsfrist hätte vorschlagen sollen. Ferner gehe aus\ndem Wortlaut von Ziff. 3.3 Variante 2 in Verbindung mit Ziff. 3.4 hervor, dass der Mietvertrag\nSeite 12/16\n\nnur im Fall einer Nichteinigung unter Optionsvariante 2 als unbefristetes Mietverhältnis\nfortgesetzt worden wäre. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe die Beklagte den Begriff\n\"Kombination der vorliegenden Optionsrechte\" so verstehen müssen, dass aus der\nOptionsvariante 1 die weitere feste Mietdauer für 5 Jahre und der unveränderte Mietzins\nentnommen worden seien sowie hinsichtlich der Optionsvariante 2 neu ein Kündigungsrecht\nals neue, geänderte Bedingung für die verlängerte Mietdauer vereinbart worden sei (act. 33\nRz 22 f.).\n\n4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann ein tatsächlicher Konsens der Parteien über die\nKündbarkeit des Mietvertrags nicht festgestellt werden, weshalb die Vereinbarung der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist\ndanach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der\nandern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen\ndurfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3; vgl. dazu auch einlässlich act. 28 E. 4 m.w.H.).\n\n5. Die Beklagte argumentiert, dass es sich bereits beim Mietvertrag vom 1. Juni 2012 um einen\nunecht befristeten Mietvertrag und damit um ein unbefristetes Mietverhältnis gehandelt habe\nund folglich die von der Klägerin erklärte \"Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre\" erneut\neinen unecht befristeten Mietvertrag mit einer festen Vertragsdauer von 5 Jahren begründet\nhabe. Mit dieser Argumentation haben sich die gerichtlichen Instanzen, welche den Fall –\ninsbesondere auch im Rahmen der Rechtsöffnungsverfahren – bisher beurteilt haben, nicht\nnäher auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_249/2020 vom 1. Juli 2021\nE. 2.5). Dies ist vorliegend nachzuholen.\n\n5.1 Gemäss Art. 255 OR kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein (Abs. 1). Befristet\nist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen\nsoll (Abs. 2). Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet (Abs. 3).\n\n5.1.1 Aus dieser Norm geht hervor, dass der unbefristete Vertrag die Regel und der befristete die\nAusnahme ist, womit im Zweifelsfall von einem unbefristeten Vertrag auszugehen ist. Die sogenannt unecht befristeten Mietverhältnisse, die (z.B. infolge einer Fortlaufsklausel) nach einer\nvereinbarten Mindestdauer weiterlaufen, falls sie nicht gekündigt werden, sind unbefristete\nMietverhältnisse. Sehen die Parteien jedoch eine Befristung im Sinne einer Maximaldauer vor\nund vereinbaren sie gleichzeitig für die Zeit bis zu diesem absoluten Endtermin\nKündigungsmöglichkeiten, liegt ein befristetes Mietverhältnis vor (vgl. Biber, in: SVIT [Hrsg.],\nDas Schweizerische Mietrecht, 4. A. 2018, Art. 255 OR N 3 und 8 f.; Thanei, in: Mieterinnenund Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 9. A. 2016, Rz 24.3.1 f.\nund 24.3.8; Higi, Zürcher Kommentar, 3. A. 1994, Art. 255 OR N 40-42; Giger, Berner\nKommentar, 2013, Art. 255 OR N 45 und 47; Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 255\nOR N 5).\n\n"}