{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Falsch sei die Darstellung\nder Vorinstanz, wonach das Mietverhältnis nur dann als unbefristetes fortgesetzt worden\nwäre, falls die Parteien keine Einigung gefunden hätten. Woher die Vorinstanz diese\nÜberzeugung nehme, sei schlicht unerfindlich. Ziff. 3.4 des Mietvertrags regle die\nKündigungsmodalitäten in jedem Fall; sei es für die Zeit nach Ablauf der festen oder\nverlängerten Vertragsdauer im unbefristeten Mietverhältnis, sei es im Fall einer Einigung über\ndie Bedingungen des zu verlängernden Mietvertrags ohne neue feste Vertragsdauer oder im\nFall einer Nichteinigung gemäss Optionsvariante 2. Dieser letzte Fall sei keineswegs\nausschliesslich so zu verstehen, dass das Mietverhältnis nur bei dieser Konstellation als\nunbefristetes Mietverhältnis hätte fortgesetzt werden sollen. Das Mietverhältnis sei und bleibe\nals solches unbefristet, was die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsmodalitäten\nbestätige. Falsch sei in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Vorinstanz, dass die\nParteien eine Einigung gefunden hätten. Sie hätten sich zwar auf die Verlängerung der\nMietdauer um 5 Jahre (bei gleichbleibendem Mietzins) und auf neue Kündigungsmodalitäten\ngeeinigt, nicht aber auf ein vorzeitiges Kündigungsrecht zugunsten der Klägerin. Entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz habe es nicht den geringsten Anlass gegeben, weshalb die\nBeklagte die ihr von der Klägerin vorgeschlagene Änderung des Mietvertrags so hätte\nverstehen sollen, dass innerhalb der um 5 Jahre verlängerten Mietdauer unter Einhaltung\neiner Frist von einem Jahr gekündigt werden könne. Es sei weder eine Befristung noch eine\nMaximalfrist vereinbart worden. Mit einer derartigen \"Vereinbarung\", wie sie nachträglich\nherbeigeredet werde, habe die Beklagte beim besten Willen nicht rechnen müssen. Daran\nändere auch die von der Vorinstanz ins Feld geführte Vertragsfreiheit nichts. Ausserdem wäre\naus objektiven Gründen nicht die Beklagte verpflichtet gewesen, einen Vorbehalt\nanzubringen, wonach das Kündigungsrecht erst nach Ablauf der verlängerten festen\nMietdauer zulässig sei, wie die Vorinstanz annehme. Nach Treu und Glauben hätte vielmehr\ndie Klägerin offenlegen müssen, dass sie sich neu ein vorzeitiges Kündigungsrecht\nausbedingen wolle und neu ein befristetes Mietverhältnis mit einer maximalen Laufzeit von\nnoch 5 Jahren wünsche. Wie die Beklagte deutlich gemacht habe, hätte sie zu einer\nderartigen Vertragsänderung nie Hand geboten, zumal sie auf die gemäss Optionsvariante 1\nvorgesehene Mietzinserhöhung verzichtet habe (act. 29 Rz 18 f.).\n\n2.3 Die Vereinbarung einer Befristung im Sinne einer Maximaldauer und von\nKündigungsmöglichkeiten für die Zeit bis zu diesem absoluten Endtermin sei nach\nherrschender Lehre und Praxis wohl zulässig. Vorliegend fehlten aber jegliche Hinweise\ndafür, dass sich die Parteien auf ein derartiges, äusserst seltenes Konstrukt geeinigt hätten.\nNach dem Vertrauensprinzip und auf Grundlage des bestehenden Mietvertrags vom 1. Juni\n2012 habe die Beklagte einzig und allein davon ausgehen dürfen und müssen, dass die\nKlägerin eine Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre bei gleichbleibendem Mietzins\n(gemäss Variante 1) und eine Änderung der Kündigungsmodalitäten für die verlängerte\nMietdauer [nach Ablauf der Mindestdauer] gemäss Variante 2 gewollt habe. Dem habe die\nBeklagte zugestimmt (act. 29 Rz 17).\nSeite 11/16\n\n2.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Parteien mit den Schreiben vom 21.\nNovember 2016 und vom 20. Dezember 2016 eine Befristung im Sinne einer Maximaldauer\nvon weiteren 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils kündbar zum Ende\neines Monats, vereinbart hätten, sei nach dem Gesagten schlechterdings unhaltbar und\nfalsch. Die Vorinstanz habe sich weder am Willensprinzip noch am Vertrauensprinzip\norientiert und im Rahmen ihrer Erwägungen sämtliche relevanten Umstände, die für die\nAuslegung der Erklärungen vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 von\nausschlaggebender Bedeutung gewesen wären, kurzerhand ignoriert. Es sei bewiesen, dass\ndie Parteien am 1. Juni 2012 einen unbefristeten, d.h. einen sogenannt unecht befristeten\nMietvertrag mit einer festen Vertragsdauer bis zum 30. Juni 2017, abgeschlossen hätten und\nsie diesen Vertrag mit Korrespondenz vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016\num eine weitere feste Vertragsdauer von 5 Jahren, d.h. bis zum 30. Juni 2022, verlängert\nhätten. Der Klägerin stehe somit kein Kündigungsanspruch auf einen früheren Zeitpunkt zu,\nweshalb sie zu Unrecht auf den 31. Oktober 2019 gekündigt habe und daher der Beklagten\nnach wie vor die Mietzinse für die Monate November und Dezember 2019 schulde (act. 29\nRz 20).\n\n3. Demgegenüber teilt die Klägerin die Auffassung der Vorinstanz.\n\n"}