{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In Ziff. 3 des Mietvertrags seien\nzweifellos die Kündigungsmodalitäten geregelt worden. Ziff. 3 könne sodann entnommen\nwerden, dass das Mietverhältnis nicht durch Zeitablauf und insbesondere nicht nach Ablauf\nder festen Mietdauer von 5 Jahren ende; in Ziff. 3.2 sei vielmehr vorgesehen, dass es sich\nSeite 9/16\n\nautomatisch gemäss dem \"Optionsrecht Variante 1\" verlängere. Diesbezüglich werde in Ziff.\n3.3 unter Variante 1 weiter ausgeführt, dass die Option 1 automatisch als ausgelöst gelte,\nwenn der Mieter bei der Vermieterin nicht mittels eingeschriebenen Briefs gemäss Ziff. 3.4\nkündige oder per 30. November 2016 mittels eingeschriebenem Brief vom Optionsrecht\ngemäss Variante 2 Gebrauch mache. Und auch nach Ablauf dieser weiteren 5 Jahre hätte\ndas Mietverhältnis nicht enden sollen, sondern gemäss Ziff. 3.4 unbefristet weiterlaufen und\nalsdann gemäss den in Ziff. 3.4 vereinbarten Bedingungen kündbar sein sollen. Ziff. 3\nenthalte also nirgends eine Bestimmung, wonach das Mietverhältnis zu einem bestimmten\nZeitpunkt ohne Kündigung hätte enden sollen. Die Bestimmungen gemäss Ziff. 3 des\nMietvertrags seien vielmehr darauf ausgelegt, dass das Mietverhältnis möglichst lange hätte\ndauern sollen, sich nach Ablauf von 5 Jahren automatisch um weitere 5 Jahre verlängere\nund erst später unter Einhaltung der vertraglichen Modalitäten hätte kündbar sein sollen.\nEine andere Interpretation des Mietvertrags sei schlicht unhaltbar; von einem befristeten\nMietvertrag könne keine Rede sein. Sodann lasse nichts den Schluss zu, dass die Parteien\nden unbefristeten Mietvertrag im Rahmen ihrer Korrespondenz vom 21. November 2016 und\nvom 20. Dezember 2016 in einen auf eine Maximaldauer von 5 Jahren befristeten\nMietvertrag hätten umwandeln wollen. Die Vorinstanz nehme zu Recht an, dass die Parteien\nden Mietvertrag mit der erwähnten Korrespondenz um weitere 5 Jahre bei gleichbleibendem\nMietzins hätten verlängern wollen. Sie gehe jedoch zu Unrecht davon aus, dass die Parteien\nden unbefristeten Mietvertrag vom 1. Juni 2012 in einen befristeten umgewandelt hätten.\nEine solche Umwandlung widerspreche dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 21.\nNovember 2016, worin sie klarerweise eine Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre, nicht\naber eine Befristung des Mietvertrags gewünscht habe. Weiter wäre nicht einzusehen,\ninwiefern der Mietvertrag um 5 Jahre hätte verlängert werden sollen, wenn beiden Parteien\nwährend dieser Zeit ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem\nJahr eingeräumt worden wäre. Insofern wäre das Schreiben vom 21. November 2016 in sich\nwidersprüchlich, denn entweder gelte das eine (Befristung des Mietvertrags) oder das andere\n(beidseitiges Kündigungsrecht von einem Jahr). Der Beklagten sei beim besten Willen nicht\nzumutbar, einen derartigen Widerspruch zu akzeptieren (act. 29 Rz 12-17).\n\n2.2 In schwer verständlicher Weise führe die Vorinstanz sodann aus, der in Ziff. 3.4 des Mietvertrags geregelte Fall gelange nicht zur Anwendung, da sich die Klägerin in ihrem Schreiben\nvom 21. November 2016 nur auf Ziff. 3.3 des Mietvertrags bezogen habe, was die Beklagte\nauch so habe verstehen müssen und können. Nur wenn die Parteien keine Einigung im\nRahmen der Variante 2 gefunden hätten, wäre das Mietverhältnis als unbefristetes\nMietverhältnis fortgesetzt worden und in diesem Fall nach den Bestimmungen von Ziff. 3.4\nkündbar gewesen. Diese Erwägung der Vorinstanz finde nirgends eine Stütze. Zum einen\nblende die Vorinstanz aus, dass die Klägerin gemäss ihrem eigenen Schreiben vom 21.\nNovember 2016 ausdrücklich eine Kombination der Optionsrechte gewünscht habe, wobei sie\nsich auf Ziff. 3.3 des Mietvertrags bezogen habe und auch darauf habe beziehen müssen,\nseien doch beide Optionsvarianten in Ziff. 3.3 enthalten. Zum andern habe eine Kombination\nder in Ziff. 3.3 des Mietvertrags vorgesehenen Optionsrechte sowohl eine Komponente des\n\"Optionsrechts Variante 1\" als auch eine Komponente des \"Optionsrechts Variante 2\"\nbeinhalten müssen. Von der Optionsvariante 1 habe die Klägerin einzig die weitere, feste\nMietdauer von 5 Jahren gemeint haben können, denn die in der Optionsvariante 1 eigentlich\nvorgesehene Mietzinserhöhung habe sie ja gerade nicht gewollt. Und auf die Optionsvariante\n2 habe sich die Klägerin insofern gestützt, als sie bei der nunmehr verlängerten Mietdauer\nSeite 10/16\n\n"}