{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mithin habe diesbezüglich\neine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen (act. 28 E. 4.1 f. und 4.2.3).\n\n1.4 An der Parteibefragung habe J.________ mit Bezug auf die [im Schreiben vom 21. November\n2016 anbegehrte] Kombination der Optionsrechte und der Kündigungsmöglichkeit unter\nanderem ausgeführt, dass nach Ansicht der Klägerin der Mietvertrag im Jahr 2017 beendet\ngewesen sei. Sie habe den Vertrag dann nochmals um 5 Jahre verlängern wollen, was ein\nTeil der Option gewesen sei. Weil aber das Unternehmen gewachsen sei und es\ngegebenenfalls mehr Platz gebraucht hätte, habe die Klägerin flexibel bleiben und sich ein\nKündigungsrecht von einem Jahr \"erlauben\" wollen. Dies sei mit der Beklagten nicht\nbesprochen, sondern einfach im entsprechenden Brief [vom 21. November 2016] festgelegt\nworden. Darauf habe H.________ – nicht ganz klar und frei von Widersprüchen – unter\nanderem entgegnet, sie hätte so etwas bei einem bestehenden unbefristeten Vertrag nicht\ngebilligt. Wenn sie damit einverstanden gewesen wäre, dann hätte sie die Klägerin ja auch\ninnerhalb eines Jahres \"rausschmeissen\" können, wenn sie jemanden anderes gehabt hätte;\n\"niemand sage zu so etwas ja\". Sie habe die Formulierung so verstanden, dass die Klägerin\ndann genug Zeit gehabt hätte, um sich umzuschauen, wenn sie nach 5 Jahren \"raus\" gewollt\nhätte, sie mithin eine längere Frist als die drei [recte: sechs] Monate Kündigungszeit gewollt\nhätte.\n\nNachdem sich die Parteien über eine Verlängerung des Mietverhältnisses bzw. über ein\nweiteres Mietverhältnis von 5 Jahren einig gewesen seien, könne und müsse die [von der\nKlägerin] vorgeschlagene und [von der Beklagten] akzeptierte Kündigungsmöglichkeit aus Sicht\nSeite 8/16\n\neines objektiv neutralen und loyalen Empfängers nur so verstanden werden, dass innerhalb\ndieser 5 Jahre mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden könne. Daran ändere auch\nnichts, dass die Beklagte beim Mietvertrag vom 1. Juni 2012 von einem unbefristeten\nMietverhältnis ausgegangen sei (act. 22 Ziff. 2 ff.), stehe es doch den Parteien im Rahmen der\nVertragsfreiheit jederzeit zu, dies zu ändern. Dass damit eine unangemessene Lösung gewählt\nworden sei, stehe nicht fest. Die Beklagte habe denn auch in ihrem Schreiben vom\n20. Dezember 2016 bestätigt, dass sie an einer weiterhin guten Zusammenarbeit interessiert\nsei, und habe damit kundgetan, dass sie eine Vertragsänderung akzeptiere. Ohne ihre\nZustimmung hätte sie gewärtigen müssen, dass die Klägerin das Mietobjekt verlasse. Aus\nobjektiver Sicht hätte H.________ in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2016 einen Vorbehalt\nanbringen müssen, wonach das akzeptierte Kündigungsrecht erst nach Ablauf der verlängerten\nfesten Mietdauer zulässig sei.\n\nDie Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 21. November 2016 klarerweise nur Bezug auf\nZiff. 3.3 des Mietvertrags genommen, weshalb der in Ziff. 3.4 des Mietvertrags geregelte Fall,\nwelcher unter der Variante 2 eine Kündigungsmöglichkeit während der verlängerten unbefristeten Mietdauer vorgesehen habe, nicht zur Anwendung gelange. Dies habe auch die\nBeklagte so verstehen müssen und können. Nur wenn die Parteien keine Einigung im\nRahmen der Variante 2 gefunden hätten, wäre der Mietvertrag als unbefristetes\nMietverhältnis fortgesetzt worden und in diesem Fall nach den Bestimmungen von Ziff. 3.4\nkündbar gewesen. Die Parteien hätten jedoch – wie erwähnt – eine Einigung gefunden (act.\n28 E. 4.2.1 f. und 4.2.4).\n\n1.5 Nach dem Gesagten hätten die Parteien mit ihren Schreiben vom 21. November 2016 und\nvom 20. Dezember 2016 eine Befristung im Sinne einer Maximaldauer von 5 Jahren und\neiner Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils kündbar zum Ende eines Monats, vereinbart.\nBei dieser Sachlage habe die Klägerin das Mietverhältnis rechtsgültig per 31. Oktober 2019\nkündigen dürfen, womit die Mietzinse für die Monate November und Dezember 2019 nicht\ngeschuldet seien (act. 28 E. 4.2.5 und 4.3).\n\n2. In der Berufung wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe eine komplett isolierte\nBetrachtung der Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 vorgenommen, ohne jeglichen Einbezug des Mietvertrags vom 1. Juni 2012. Die Vorinstanz\nhabe das bereits vorbestehende Mietverhältnis ausgeblendet und völlig offengelassen, ob es\nsich bei dem von den Parteien am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Mietvertrag um einen\nunbefristeten oder befristeten Mietvertrag gehandelt habe (act. 29 Rz 12 und 14).\n\n"}