{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennung | Miete/Pacht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:39", "Checksum": "2ac6c7f54b53b78415ffc0b7733820e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12\nRegeste:\nAberkennung | Miete/Pacht\n\n 2. Es sei die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________\n(Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2019 des Betreibungsamtes F.________)\naufzuheben.\n\n3. Es sei die Aberkennungsbeklagte zu verpflichten, der Aberkennungsklägerin\nfür das Rechtsöffnungsverfahren beim Kantonsgericht Zug (Prozess Nr. [ER]\n2020 29) eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezahlen und\ndie Aberkennungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, die Gerichtskosten des\nProzesses Nr. [ER] 2020 29 zu bezahlen.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aberkennungsbeklagten, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher\nMehrwertsteuer.\n\n6.2 In der Klageantwort vom 29. Juni 2020 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren\n(act. 7):\n\n1. Es sei die Aberkennungsklage vom 11. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Es sei die in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________\n(Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2019 des Betreibungsamtes F.________) mit\nEntscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 20. April 2020 (ER 2020\n29) erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 23'420.00 nebst Zins zu 5 % seit\ndem 1. Oktober 2019 für definitiv zu erklären.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zu Lasten der\nKlägerin.\nSeite 6/16\n\n6.3 In der Replik vom 27. August 2020 (act. 11) und der Duplik vom 6. Oktober 2020 (act. 15)\nhielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest.\n\n6.4 Am 8. Februar 2021 wurden J.________, Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin, und\nH.________, Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten, persönlich zur Sache befragt\n(act. 19, 26 und 27). An der darauffolgenden Hauptverhandlung hielten die Parteien an ihren\nAnträgen fest (act. 20-22).\n\n6.5 Am 31. März 2021 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid\n(act. 28; Verfahren EV 2020 61):\n\n1.1 Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von\nCHF 23'420.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019, Betreibung Nr.\nE.________ des Betreibungsamtes F.________ (Zahlungsbefehl vom 9.\nDezember 2019 des Betreibungsamtes F.________), nicht besteht.\n\n1.2 Die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________\n(Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2019) wird aufgehoben.\n\n1.3 Auf Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 2'800.00 Entscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'800.00 verrechnet. Die Beklagte hat der\nKlägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'800.00 zu ersetzen.\n\n3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'115.00\n(MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\"\n\n7. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2021 beim Obergericht\ndes Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren\neinreichen (act. 29). In der Berufungsantwort vom 15. Juni 2021 stellte die Klägerin ihrerseits\ndas eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 33).\n\nEs wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt:\n\n1.1 Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten die Mietzinse in der\nHöhe von CHF 23'420.00 für die Monate November und Dezember 2019 nicht bezahlt habe.\nUmstritten sei, ob der Mietvertrag – so die Klägerin – gestützt auf die Schreiben vom\n21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 per 31. Oktober 2019 habe gekündigt werden\nkönnen oder ob sich – so die Beklagte – der Mietvertrag [ohne ordentliche\nSeite 7/16\n\nKündigungsmöglichkeit] um die feste Dauer von 5 Jahren, d.h. bis 30. Juni 2022, verlängert\nhabe. Je nach Beantwortung dieser Streitfrage sei der Mietzins für die November und\nDezember 2019 geschuldet oder nicht (act. 28 E. 2).\n\n1.2 Ziel der Vertragsauslegung sei es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen\nder Parteien festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Vertragsauslegung). Erst wenn eine\ntatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibe, seien zur Ermittlung des\nmutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so\nauszulegen, wie sie nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten\nUmständen hätten verstanden werden dürfen und müssen (objektive Vertragsauslegung; act.\n28 E. 4).\n\n1.3 Aus den Schreiben vom 21. November 2016 und vom 20. Dezember 2016 sowie aus den\nAussagen von J.________ und H.________ ergebe sich, dass die Parteien den Mietvertrag\num weitere 5 Jahre bei gleichbleibendem Mietzins hätten verlängern wollen (act. 1/5 und 1/6;\nact. 19 Ziff. 2.1 ff.). Diesbezüglich habe zwischen den Parteien ein Konsens bestanden und\nes sei zu einer Verlängerung bzw. einem weiteren Mietverhältnis für 5 Jahre bei\ngleichbleibendem Mietzins gekommen (act. 28 E. 4.1).\n\n"}