{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-12_2022-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_12_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6603dd436077fa1fd23ba1adf5dbe06b0946d648dea53ca6910bf07ef199f47ba5412940e358388e52f0398bc0012762&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_12", "Checksum": "74fc804c0a466c6f7433449d4662c741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 12.05.2022 Z1 2021 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese könnte wie folgt ausgestaltet werden:\n\n– Verlängerung des Mietvertrages um fünf (5) Jahre bei gleichbleibendem Mietzins\n– Kündigungsfrist von einem (1) Jahr jeweils kündbar zum Ende des Monats\n\nSämtliche Vereinbarungen im genannten Mietvertrag, die über diese Änderungen\nhinausgehen, gelten weiterhin in unveränderter Form.\n\nWir bitten Sie, sobald als möglich zu der von uns gewünschten Ausgestaltung des\nOptionsrechts Stellung zu nehmen.\"\nSeite 4/16\n\n3. Am 20. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit (act. 1/6):\n\n\"Bestätigung Aenderung des Mietvertrages vom 1. Juni 2012\n\nSehr geehrter Herr J.________,\n\nbezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21. November 2016 bestätigen wir Ihnen, dass\nwir Ihre Aenderungswünsche wie von Ihnen vorgeschlagen akzeptieren, da wir an einer\nweiterhin guten Zusammenarbeit interessiert sind.\"\n\n4. Im Sommer bzw. Herbst 2018 kam es zu Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag\n(act. 5/7-14). Nachdem sich die Parteien diesbezüglich nicht hatten einigen können,\nkündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 den Mietvertrag per 31. Oktober\n2018 [recte: 2019] (act. 1/8). In der Folge stritten sich die Parteien über die Gültig- bzw.\nWirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (act. 1/9 und 1/10; act. 5/16 und 5/17). Die\nMieträumlichkeiten wurden unbestrittenermassen am 28. Oktober 2019 zurückgegeben und\nabgenommen (act. 1/14). Die Klägerin hat seither keine Mietzinse mehr bezahlt.\n\n5.1 Mit Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2019 betrieb die Beklagte die Klägerin unter anderem\nfür die Mietzinse der Monate November und Dezember 2019 in der Höhe von CHF 23'420.00\n(= 2 x CHF 11'710.00 [act. 1/2b]). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Klägerin\nRechtsvorschlag, worauf die Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2020 beim\nKantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte.\n\nIm Entscheid vom 20. April 2020 kam die zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht zum\nSchluss, die Beklagte habe die Erklärung der Klägerin vom 21. November 2016 so verstehen\ndürfen, dass die Klägerin ihr eine Verlängerung des Mietvertrags für die feste Dauer von\n5 Jahren angeboten habe und die Ziff. 3.4 des Mietvertrags insoweit habe abändern wollen,\nals nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses neu eine Kündigungsfrist von einem Jahr\nanstatt der bisherigen 6 Monate hätte gelten sollen. Hingegen ergebe sich weder aus dem\nWortlaut noch aus den Umständen, dass die Klägerin mit ihrer Erklärung neu eine\nKündigungsmöglichkeit während des befristeten Mietverhältnisses hätte schaffen wollen. Da\ndie Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass das Mietverhältnis per 31. Oktober\n2019 geendet habe, sei der Beklagten die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von\nCHF 23'420.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2019 zu erteilen (Verfahren ER 2020\n29; act. 1/2a).\n\n5.2 Die von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (act. 1/3) hiess die\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 3. September 2020\ngut (Verfahren BZ 2020 39; act. 21/18). Sie erwog, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass\nder [mit der Korrespondenz vom 21. November 2016 bzw. 20. Dezember 2016 geänderte] Mietvertrag eine Kündigungsfrist von einem Jahr während der verlängerten befristeten Mietdauer\nvon 5 Jahren vorsehe. Das Mietverhältnis sei somit wirksam per 31. Oktober 2019 gekündigt\nworden.\nSeite 5/16\n\nDagegen gelangte die Beklagte mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Oktober 2020\nan das Bundesgericht (act. 15/18), welches die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2021\nabwies (Verfahren 5D_249/2020).\n\n5.3 Mit Eingabe vom 5. August 2020 ersuchte die Beklagte beim Kantonsgericht Zug in der\nBetreibung Nr. K.________ des Betreibungsamtes F.________ um Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung für weitere 9 monatliche Mietzinse (= CHF 105'390.00 [= 9 x\nCHF 11'710.00] nebst 5 % Zins seit 16. Mai 2020). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 wies\ndas Kantonsgericht das Gesuch ab (Verfahren ER 2020 375; act. 21/19). Die von der\nBeklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung\ndes Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 2. September 2021 ab (Verfahren BZ 2020\n80). Dieses Urteil blieb unangefochten.\n\n6.1 Nach der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Verfahren ER 2020 29 (vgl. vorne\nSachverhalt Ziff. 5.1), reichte die Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Aberkennungsklage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):\n\n1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von\nCHF 23'420.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019, Betreibung Nr.\nE.________ des Betreibungsamtes F.________ (Zahlungsbefehl vom 9.\nDezember 2019 des Betreibungsamtes F.________), nicht besteht.\n\n"}