1.2 Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 120'000.00 werden im Umfang von CHF 96'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 24'000.00 der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 100'000.00 verrechnet. Von diesen Kostenvorschüssen werden dem Kläger CHF 4'000.00 und der Beklagten CHF 76'000.00 von der Gerichtskasse zurückerstattet. Seite 64/64