können im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, d.h. gerundet CHF 119'200.00 berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) ergibt sich eine angemessene Parteientschädigung von CHF 129'455.00. Davon hat der Kläger der Beklagten 3/5 (4/5 abzgl. 1/5) zu ersetzen, was gerundet einen Betrag von CHF 77'675.00 ergibt. Die von der Beklagten eingereichte Honorarnote ist zu hoch und entsprechend zu reduzieren. Urteilsspruch