Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 119'200.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, in dem auch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das Grundhonorar gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 5 AnwT um insgesamt 50 % auf gerundet CHF 178'800.00 zu erhöhen. Von diesem Betrag Seite 63/64