Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 60'000.00, höchstens jedoch 1,2 % des Streitwerts (= CHF 166'280.00; § 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts der grossen Anzahl der erhobenen Rügen sowie des erforderlichen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 3 KoV OG) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 120'000.00 festzusetzen. Diese ist im Umfang von CHF 96'000.00 (entsprechend 4/5) dem Kläger und im Umfang von CHF 24'000.00 (entsprechend 1/5) der Beklagten aufzuerlegen.