10.2 Zur Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren massgebend (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Dieser Streitwert wurde von der Vorinstanz mit CHF 13'856'595.00 beziffert, was von den Parteien nicht beanstandet wird (act. 72 E. 14.1). Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 60'000.00, höchstens jedoch 1,2 % des Streitwerts (= CHF 166'280.00; § 11 Abs. 1 KoV OG).