10.1 Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf den Cash-Bonus (CHF 345'667.00) und das Personaldossier (Streitwert CHF 300.00; vgl. act. 72 E. 14) nicht angefochten. Auch beharrte der Kläger in Bezug auf den noch geschuldeten Lohn, die Pönalentschädigung und die Abgangsentschädigung nicht mehr auf seinen ursprünglich eingeklagten Beträgen, die deutlich höher waren als jene, die ihm die Vorinstanz zugesprochenen hat. Umstritten waren im Berufungsverfahren deshalb nur noch Forderungen im Wert von CHF 12'559'366.00 (USD umgerechnet zum Kurswert im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; vgl. act. 72 E. 14.1).