einen Anteil von CHF 120'000.00 (entsprechend 4/5) und die Beklagte einen solchen von CHF 30'000.00 (entsprechend 1/5) zu bezahlen. Die dem Kläger von der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Schlichtungsverfahrens belaufen sich neu nur noch auf CHF 240.00 (1/5 von CHF 1'200.00; vgl. act. 72 E. 14.1). Der Kläger hat der Beklagten ausserdem neu eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet CHF 129'890.00 (3/5 von CHF 216'477.00 inkl. MWST) zu bezahlen. 10. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu befinden.