Insofern dringt sie mit ihrer Berufung teilweise durch. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen obsiegt der Kläger im Ergebnis nur noch zu knapp 1/5 ([CHF 222'400.95 + USD 2'115'162.50 + CHF 95'628.00] / CHF 13'856'595.00). Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat demnach von der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 150'000.00 (vgl. act. 72 E. 14.1) einen Anteil von CHF 120'000.00 (entsprechend 4/5) und die Beklagte einen solchen von CHF 30'000.00 (entsprechend 1/5) zu bezahlen.