9. Der Kläger unterliegt demnach mit seiner Anschlussberufung vollständig. Demgegenüber hat die Beklagte zu Recht geltend gemacht, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 226'600.00 nicht geschuldet ist und sie dem Kläger – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht 111'447 Aktien der J.________ samt Dividenden in der Höhe von USD 210'922.60, sondern lediglich die Hälfte davon, nämlich 55'723 J.________-Aktien und USD 105'461.30 (bzw. CHF 104'934.00), schuldet. Seite 62/64