Demnach bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte für diese Forderungen nicht passivlegitimiert ist. Auf die übrigen Ausführungen des Klägers, die auf der gegenteiligen Annahme beruhen, ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Anschlussberufung ist ohne Weiteres abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.