8.5 Zusammengefasst vermag die Kritik des Klägers am angefochtenen Entscheid in Bezug auf die (fehlende) Passivlegitimation der Beklagten für seine Forderung auf 192'205.09 C-Aktien der G.________ samt Dividenden sowie USD 764'842.84 aus ihm angeblich zustehenden "Tax Benefit Shares" nicht zu überzeugen. Demnach bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte für diese Forderungen nicht passivlegitimiert ist.