Diese Bestimmung enthält keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu schliessen hat. Vielmehr hat die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO einzufliessen. Die Weigerung soll sich zwar zu Ungunsten dieser Partei auswirken, der Nachteil darf aber nicht weiter gehen als notwendig (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2).