8.4.2.6 Schliesslich würde sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn die Beklagte die Edition zu Unrecht verweigert hätte. Der Kläger verkennt nämlich, dass eine Editionsverweigerung der Beklagten nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Behauptung der Gegenpartei als erstellt gilt. Die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sind in Art. 164 ZPO geregelt. Diese Bestimmung enthält keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ziehen soll.