Wie schon vorne in E. 7.5.1 dargelegt, hätte er aufgrund der Bestreitung den von ihm behaupteten, von der Beklagten jedoch bestrittenen Aktien-Rückkauf in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen gehabt, dass darüber Beweis hätte abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis hätte angetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1 f. m.w.H.). Dies hat er nicht getan. Namentlich fehlen beinahe sämtliche relevanten Details, inklusive des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse sowie des Valuta-Datums und der Höhe der angeblich erfolgten Zahlung der Beklagten an den Kläger.