Rz 115). Daraufhin äusserte sich der Kläger nicht mehr einlässlich zu dieser Thematik, sondern beschränkte sich darauf, die Darstellung der Beklagten zu bestreiten und an seinen eigenen Ausführungen festzuhalten (act. 9 Rz 316). Wie schon vorne in E. 7.5.1 dargelegt, hätte er aufgrund der Bestreitung den von ihm behaupteten, von der Beklagten jedoch bestrittenen Aktien-Rückkauf in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen gehabt, dass darüber Beweis hätte abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis hätte angetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1 f. m.w.