Auch wenn der Kläger nie eine Abrechnung des erfolgten Rückkaufs erhalten habe, könne aufgrund der Höhe der Zahlung davon ausgegangen werden, dass es sich beim Verkauf um den Anteil der vom Kläger im November 2013 nicht eingelösten und den dannzumal "redeemable" C-Aktien gehandelt habe. Zum Beweis für diese Behauptungen offerierte der Kläger lediglich seine eigene Parteiaussage sowie die Edition von "Unterlagen zum Rückkauf von insgesamt Seite 61/64