Die Behauptung des Klägers zum Rückkauf von C-Aktien durch die Beklagte war jedoch nicht ausreichend substanziiert. Der Kläger behauptete in seiner Klageschrift, die Beklagte habe im Verlaufe des Jahres 2014 207'794,91 C-Aktien zum Rückkauf angenommen und habe dem Kläger den Erlös zukommen lassen. Auch wenn der Kläger nie eine Abrechnung des erfolgten Rückkaufs erhalten habe, könne aufgrund der Höhe der Zahlung davon ausgegangen werden, dass es sich beim Verkauf um den Anteil der vom Kläger im November 2013 nicht eingelösten und den dannzumal "redeemable" C-Aktien gehandelt habe.