8.4.2.5 Ferner setzt eine Mitwirkungspflicht bzw. -last nach Art. 160 ZPO immer voraus, dass bezüglich des betreffenden Beweises die Voraussetzungen für die Beweisabnahme vorliegen. Dazu gehört eine ausreichend substanziierte Behauptung (Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2019 vom 16. Januar 2019 E. 3.4; 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2). Die Behauptung des Klägers zum Rückkauf von C-Aktien durch die Beklagte war jedoch nicht ausreichend substanziiert.