Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind glaubhaft, zumal der Kläger keinerlei Indizien für den von ihm behaupteten Aktienrückkauf vorgebracht hat. Träfen seine Behauptungen zu, hätte er zumindest einen Beleg für die angebliche Zahlung der Beklagten an ihn einreichen können, bei der es sich seiner Ansicht nach um den Erlös aus dem Aktienrückkauf handelte. Dies hat er jedoch ebenfalls nicht getan.