Mithin hatte der Kläger kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf alle anderen Unterlagen, deren Edition er ebenfalls beantragte. Diejenigen Urkunden wiederum, die direkte Zusicherungen gegenüber dem Kläger enthalten, hätten ihm aber zwangsläufig selbst vorliegen müssen, sodass von (unverschuldeten) Beweisschwierigkeiten keine Rede sein kann. Im Übrigen kann die Beklagte ohnehin nicht zur Edition von Urkunden gezwungen werden, die sie nicht besitzt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind glaubhaft, zumal der Kläger keinerlei Indizien für den von ihm behaupteten Aktienrückkauf vorgebracht hat.