8.4.2.4 Abgesehen davon ist die Vorinstanz in ihrem Endentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine Editionspflicht traf. Die Pflicht, im Beweisverfahren mitzuwirken, wird aus dem allgemeinen Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, abgeleitet. Eine prozessuale Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 160 ZPO besteht deshalb namentlich dann, wenn die beweisbelastete Partei (vorliegend der Kläger) wegen Beweisschwierigkeiten den Beweis nicht selber führen kann (Schmid, a.a.O., Art. 160 ZPO N 9 und N 11 je m.w.H.).