So ist eine Beweisverfügung denn auch jederzeit abänderbar (Art. 154 ZPO). Selbst wenn also die Vorinstanz im Zeitpunkt der Editionsverfügung davon ausging, dass die Beklagte eine Editionspflicht trifft und dass die zu edierenden Unterlagen entscheidrelevant sind oder sein könnten, konnte sie ihre Meinung ohne Weiteres noch ändern. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beweisverfügung vom Referenten in Eigenkompetenz erlassen wurde, während der Endentscheid vom Gericht als Kollegialbehörde gefällt wurde.