8.4.2.3 Auch wenn es etwas widersprüchlich erscheint, dass die Vorinstanz zunächst die Edition der fraglichen Unterlagen angeordnet hat, die entsprechenden Unterlagen letztlich aber nicht als entscheidrelevant bzw. eine Editionspflicht der Beklagten nicht für gegeben erachtet hat, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beweisverfügungen beruhen auf einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage und präjudizieren den Endentscheid nicht. So ist eine Beweisverfügung denn auch jederzeit abänderbar (Art. 154 ZPO).