Stattdessen stellte sie sich im Endentscheid auf den Standpunkt, der Editionsantrag des Klägers sei unbeachtlich, weil dieser gar nicht behauptet habe, dass er von der Beklagten entsprechende Zusicherungen erhalten habe, und auch seinen Editionsantrag nicht auf solche Dokumente bezogen habe. Ausserdem würden dem Kläger zum Nachweis solcher Versprechungen seitens der Beklagten nur solche Unterlagen weiterhelfen, die eine direkte Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger belegen würden; über solche Unterlagen müsste der Kläger indessen zwangsläufig selber verfügen, weil diese an ihn adressiert gewesen wären (act.