8.4.2.2 Demnach trifft es zwar zu, dass die Beklagte der Editionsaufforderung der Vorinstanz nicht nachgekommen ist. Die Vorinstanz ging aber dennoch nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 164 ZPO aus. Stattdessen stellte sie sich im Endentscheid auf den Standpunkt, der Editionsantrag des Klägers sei unbeachtlich, weil dieser gar nicht behauptet habe, dass er von der Beklagten entsprechende Zusicherungen erhalten habe, und auch seinen Editionsantrag nicht auf solche Dokumente bezogen habe.