8.4.2.1 Die Vorinstanz hat die Beklagte mit Entscheid vom 2. Mai 2019 unter anderem aufgefordert, Unterlagen zum Rückkauf von insgesamt 207'794,91 C-Aktien der G.________ sowie Unterlagen zu den in den Jahren 2014 bis und mit 2017 ausbezahlten Dividenden auf den Aktien der G.________ zu edieren (act. 22 Dispositiv-Ziff. 1). Die Beklagte reichte keine solchen Unterlagen ein, sondern machte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 geltend, sie sei in den Rückkauf der klägerischen C-Aktien der G.________ nicht involviert gewesen und verfüge daher auch über keine entsprechenden Unterlagen.